H-Kennzeichen

68 Beiträge · 32.617 Aufrufe · gestartet

#16
Hallo.
"älterer Herr" ist relativ - bin ein 68er Kind mit ´nem Haarwuchs von ´nem 30er-Baujahr.
Ich nehme an, dass Norbert so der "V8-Standortälteste" sein könnte im Forum - was ich so in Erinnerung habe.

Gruß Manfred.
WhatsApp
#17
Ah ja, da war ´mal was...

Die grauen Zellen sind auch nicht mehr die Besten, aber alles so in positiver Erinnerung.
War wegen dem 80er Audi-Verkäufer im Jahr 2011, oder?

Gruß Manfred M.

WhatsApp
#18
Hi Manfred

"Norbert so der "V8-Standortälteste"" Hiermit oute ich mich dazu:

ich habe meinen Führerschein seit mehr als 50 Jahren.

Mehr sachich nich.

Norbert


WhatsApp
#20
'N Abend,

und ich dachte immer, ich wäre der Grufti hier. Hab meinen erst 42 Jahre. Den Lappen mein' ich, den V8 hab ich erst 17 Jahre...

So langsam mach ich mir auch Gedanken über das H-Kennzeichen. Sind zwar noch 2 Jahre, aber ich müsste mal neue Reifen aufziehen. Die alten sind zwar wie neu, aber derart ausgehärtet, dass sie den super Sound der Fox-Anlage fast übertönen. Das Problem ist dabei die derzeit montierte Größe auf 17". Werde ich mal mit dem Prüfer meines Vertrauens besprechen müssen.

Viele Grüße
Peter
WhatsApp
#21
Moin!

Wozu ein H-Kennzeichen?
Sicher nicht ernsthaft wegen ein paar Euro jährlicher Steuerersparnis, mit denen man nicht einmal eine Tankfüllung bekommt. Das H-Kennzeichen hat für den V8 doch eher Nachteile. Die regelmäßige Überprüfung des Originalzustandes, höhere Kosten für die HU, das Kennzeichen etc. Dabei bringt´s einem auch nicht einmal etwas für die Versicherung. Mein 1992er V8 3,6 z.B. ist seit 2 Jahren mit Vollkasko versichert und ich zahle dafür keine 400,- Euro im Jahr. Günstiger wird´s nicht für mich, auch nicht mit einer möglichen H-Zulassung in 5 Jahren. Also nochmal gefragt: Wozu ein H-Kennzeichen?

Grüße Olaf
WhatsApp
#22
So wie meine Informationen sind werden Fahrzeuge mit einem H - Kennzeichnen
bei den KFZ. - Versicherungen nur dann versichert wenn man einen Zweitwagen
mit aktueller Zulassung nachweisen kann.

Wenn möglich bitte eine Rückinfo ob KFZ. - Versicherungen bekannt sind
die bei einer H - Zulassung auf einen Zweitwagen verzichten.

Danke im voraus

mfg. Gerd
WhatsApp
#23
@Olaf: Bei welcher Versicherung bist du? Musstest du ein Wertgutachten abgeben?

VG Christian
WhatsApp
#24
Moin!

Zürich Versicherung.
Bedingungen: Erst-Alltagfahrzeug (hab das Auto meiner Frau angegeben, war O.K.) und Kurzgutachten von Classic Data (ca. 120,- Euro), dass einen Wert des V8 von mindestens 6.000 Euro ausweist... Nun hab ich Haftpflicht mit Vollkassko-Versicherung bei 500 Euro Selbstbeteiligung, für umgerechnet etwa 1,- Euro pro Tag. Da kann man doch nicht meckern
WhatsApp
#25
Moin!

Entsprechende Versicherungen sind mir nicht bekannt, aber es liegt doch nahe, dass, wenn man Steuern und Versicherungsbeiträge sparen möchte, man auch etwas zu bieten haben sollte, z.B. eben ein Alltagsfahrzeug, regulär versichert. Versicherungen, die Old- u. Youngtimer, meist ab 20 Jahre Fahrzeugalter, versichern, fordern gerade nicht unbedingt ein H-Kennzeichen, sondern primär einen bestimmten zu versichernden Wert des Fahrzeugs.

Die Restriktionen, die mit einem H-Kennzeichen verbunden sind, wie penibles Achten auf Originalität, und womöglich kommende Einschränkungen der Nutzbarkeit des Autos, sprechen, gerade beim V8 (mit Euro 2), gegen eine solche Zulassung.
WhatsApp
#26
Hier mal der aktuelle Anforderungskatalog zur Begutachtung von Oldtimern:

1. Allgemeine Voraussetzungen
für eine positive Begutachtung
gem. § 23 StVZO:

Nur Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend
dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des
kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, können als Oldtimer eingestuft werden und die
Schlüsselnummer „0098“ erhalten (§ 2 Nr. 22 FZV). Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals
in Verkehr gekommen sind, aber die bezüglich der Erstzulassung diese Bedingung nicht
erfüllen, unterliegen der Nachweispflicht des Verfügungsberechtigten. Gegebenenfalls ist eine
Ausnahmegenehmigung erforderlich.

Die Orginalität muss in allen Hauptbaugruppen gegeben sein. Im Zweifelsfall sind erforderliche
Nachweise vom Verfügungsberechtigten beizubringen. Die sachverständige Beurteilung einer
Abweichung im Einzelfall ist vom aaSoP oder Pl jeweils mit der „Technischen Leitung“ der
Überwachungsinstitution abzustimmen.

Änderungen, die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung oder gegebenenfalls
Herstellungsdatum erfolgt sind oder hätten erfolgen können, sowie Änderungen innerhalb der
Fahrzeugbaureihe, sind zulässig. Nicht zeitgenössische Änderungen, die nachweislich vor mindestens
30 Jahren durgeführt wurden, sind auch zulässig.

Das vorgestellte Fahrzeug muss in einem erhaltungswürdigen Zustand sein. Voraussetzung dafür ist
die nachgewiesene Vorschriftsmäßigkeit und ein Zustand gemäß Ziffer 2.


2. Mindestzustand des Fahrzeugs:
Eine positive Begutachtung setzt grundsätzlich die Einhaltung folgender Bedingungen voraus:

ohne erkennbare technische Mängel im Sinne der StVZO unter Berücksichtigung des damaligen
Standes der Technik und Vorschriftenlage,

nur leichte für kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut angemessene Gebrauchsspuren
(Patina ja, aber Fahrzeug nicht „verbraucht“),

kein Fehlen wesentlicher Teile,

keine erkennbaren Unfallrestschäden oder Anzeichen unsachgemäßer Instandsetzung und

die wesentlichen Baugruppen befinden sich weitgegend in Originalkonfiguration, im Originalzustand
oder im nachweislich zeitgenössischen Zustand.

Entspricht das Fahrzeug nicht diesen Bedingungen, ist eine positive Einstufung als Oldtimer zur Pflege
des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes im Regelfall nicht möglich.


3. Durchführung der Begutachtung:
Die nachfolgend aufgeführten Prüfpositionen sind Pflicht-Prüfpunkte für den aaSoP oder Pl bezüglich
des Originalzustands.

3.1. Fahrzeugidentität
Das Gesamt-Fahrzeug muss eindeutig zu identifizieren sein.
Original-FIN oder TP-Nr. vohanden.
Bis EZ 01.10.1969 kann FIN elektrisch eingraviert oder auf einem separaten aufgenieteten
Blechschild angebracht sein.

Ist keine Identifikation möglich, ist nach § 59 Abs. 3 StVZO zu verfahren.

Fabrikschild nach § 59 StVZO oder EG-Ausführung vorhanden, ein originales Fabrikschild
kann beibehalten werden.

Motor-Nummer bzw. Motortyp/Kennzeichnung muss original und sichtbar (z.B. durch eingeschlagene
Nummer/Typ, durch Gussnummern) oder durch Übereinstimmung der optischen
Erscheinung, ggf. inkl. der Nebenaggregate nachvollziehbar sein.

3.2. Anforderungen an die Hauptbaugruppen des Fahrzeugs
Das äußere Gesamterscheinungsbild des Fahrzeugs entspricht dem damaligen
Originalzustand.

Weitere Anforderungen sind:
3.2.1. Aufbau / Karosserie
3.2.1.1. Außenhaut
Nur originales und zeitgenössisches Erscheinungsbild zulässig.
Nur Originalwerkstoff bzw. bei Anbauteilen anderer freigegebener Werkstoff zulässig.
Änderung der Fahrzeug- und Aufbauart unzulässig, es sei denn die Änderung ist
zeitgenössisch.
Ausnahme: Sofern im Rahmen der Fahrzeugbaureihe genehmigt,
z. B.: Umbau Coupé in Cabrio oder Pkw in Lkw, zulässig.

3.2.1.2. Lack
Nur zeitgenössische Farbgebung zulässig, d. h. gemusterte Lacke und/oder Motive (Airbrush)
nur zulässig als zeitgenössische Designvariante, Reklamemotiv oder damalige Firmenaufschrift.

3.2.1.3. Karosserie
Instandsetzungen dürfen das Gesamterscheinungsbild nicht beeinträchtigen und müssen
fachgerecht ausgeführt sein.

3.2.2. Rahmen und Fahrwerk

3.2.2.1. Rahmen
Nur Originalausführung, Originalersatzteil oder vom Hersteller freigegebene Nachfertigung
zulässig.

3.2.2.2. Fahrwerk
Nur Originalausführung oder Originalersatzteil und zeitgenössische Umrüstung(en) mit Werksfreigabe
und/oder Prüfzeugnis zulässig.

3.2.3. Motor und Antrieb

3.2.3.1. Motor
Nur Originalausführung oder Motor aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
Motor-Peripherie: Nur Originalbaugruppen (z. B. Gemischaufbereitung) oder zeitgenössische
Änderung mit Werksfreigabe und/oder Prüfzeugnis zulässig.
Bei Nachrüstung mit Abgasreinigungssystemen gelten die Anforderungen
der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO.
Nachbau der Abgasanlage in Edelstahl nur ohne Verschlechterung des Abgas- und
Geräuschverhaltens zulässig.
Nachrüstung einer Gasanlage nur zulässig, wenn innerhalb der ersten 10 Betriebsjahre
erfolgt oder zeitgenössisch nachgerüstet.

3.2.3.2. Getriebe
Nur Originalausführung oder Getriebe aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.

3.2.4. Bremsanlage
Nur Originalausführung oder Anlage aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
Zeitgenössischer Umbau von mechanischer auf hydraulische Betätigung.
Umbau Einkreis- auf Zweikreisanlage zulässig.

3.2.5. Lenkung
Nur Originalausführung oder Anlage aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
Zeitgenössisches Sonderlenkrad, wenn Original oder mit Prüfzeugnis zulässig.

3.2.6. Reifen / Räder
Nur Originalausführung oder Rad-/Reifenkombination aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
Zeitgenössische Umrüstung mit Prüfzeugnis oder Werksfreigabe zulässig.
Umrüstung Diagonal- auf Radial-Reifen bei vergleichbaren Abmessungen zulässig.

3.2.7. Elektrische Anlage

3.2.7.1. Lichttechnische Einrichtungen (LTE)
Nur Originalausführung oder Anlage aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
Bei Umbauten oder Nachrüstungen muss zeitgenössisches Erscheinungsbild erhalten
bleiben.

3.2.7.2. Radio und Unterhaltungs-/Kommunikations-Elektronik
Nur fachgerechter Einbau ohne wesentliche optische Veränderungen von Armaturenbrett und
Innenraum zulässig.

3.2.7.3. Übrige Ausstattung
Umrüstung von 6 V-Betriebsspannung auf 12 V-Betriebsspannung grundsätzlich zulässig,
wenn fachgerecht ausgeführt.

3.2.8. Innenraum
Das Erscheinungsbild der Innenausstattung entspricht weitestgehend dem Originalzustand
oder ist zeitgenössisch modifiziert.

3.2.8.1. Sitze und Gurte
Nur Originalausführung oder zeitgenössische Umrüstung mit damaligem Prüfzeugnis zulässig;
wahlweise Ausführung aus Fahrzeugbaureihe zulässig.
Sitzbezüge nur original, ähnlich oder zeitgenössisch zulässig.
Nachrüstung von Gurten zulässig, wenn fachgerecht eingebaut.

3.2.8.2. Armaturenbrett
Nur aus der Fahrzeugbaureihe oder mit zeitgenössischem Erscheinungsbild zulässig.

3.2.8.3. Behindertengerechte Bedienung
Nur fachgerechte Umbauten mit gültigem Prüfzeugnis in Verbindung mit Auflagen im Führerschein
zulässig.

Ich hab die Motorräder mal weg gelassen.

Ansonsten gibt es immer die Möglichkeit, schon vor Erreichen des für das H-Kennzeichen erforderlichen Alters von 30 Jahren kann man bei vielen Versicherungen sog. Youngtimerpolicen abschließen, welche i. d. R. einen finanziellen oder auch versicherungstechnischen Vorteil bieten.

Ich hab meinen V8 z.B. bei der OCC Lübeck versichert und zahle für die Saison 04-10 eine Vollkasko-Prämie von 175€.
Natürlich ist es auch hier wie bei anderen Versicherungen mit Auflagen verbunden, wie Wertgutachten, max. 9.000 km/Jahr, Erstfahrzeug
WhatsApp
#27
Ich hab mich lange Zeit mit Gutachtern über die Möglichkeit eines H-Kennzeichens unterhalten. Die Auflagen an die Originalität sind nicht mehr so streng, wie sie einmal waren.
Es gibt die Möglichkeiten des zeitgenössischen Tunings.

Bei meinem V8 hab ich z.B. die Ufo-Anlage durch ne 4-Kolben-Brembo vom S8 D2 ersetzt.
Hier meinte der Sachverständige, dass die Umrüstung der Sicherheit diene und Teile der alten Ufo nur noch schlecht bis gar nicht (Bremsscheiben gibt es ja nur noch Restbestände) erhältlich sind und man von niemandem verlangen kann, dass er sich eine entsprechende Anzahl von Bremsscheiben auf Lager legt.

Ferner fahre ich BBS RG 108 in der Größe 8,5x18 Zoll.
Die Felge entspricht der Originalfelge, Typ ist gleich, nur die Größe ist unterschiedlich. Sollte also kein Thema sein.

Das Fahrwerk besteht zwar aus modernen Komponenten, entspricht aber zeitgenössischem Tuning.
WhatsApp
#28
Hallo zusammen,
ich habe beim Googlen Eure Diskussion gelesen.
Mein 88er hat seit einer Woche das H-Gutachten!
Beim ersten Versuch gabs nur Mäcker wegen Schönheitsthemen. Und der Himmel …
Den habe ich erneuert und die anderen Kleinigkeiten auch. Technisch hat er nur einen VA Auspuff, der nicht Original ist.

Die Kosten waren bei mir ca. 540€ Steuern - jetzt 191€. Für die Versicherung gibt es Spezialisten. OCC oder Hiscox. Vollksako ca. 300€.
Werde jetzt darauf angesprochen, dass so ein Auto doch noch nicht ein Oldtimer sein kann..

Gruß Dirk
WhatsApp
#29
Wiso soll er keiner Oldie sein ist doch 30 Jahre alt. Die Leute meinen auch glaub ich ein oldie muss noch Lederdach haben und Holztüren😃
WhatsApp
#30
Hallo Dirk.
Fährts Du deinen Oldtimer ganzjährig?
Die Kombination "H-Kennzeichen" mit "Saisonkennzeichen" wäre nämlich noch günstiger in der Steuer und Versicherung.
Beide Arten sind seit ca. 2 Jahren miteinander kombinierbar.

Gruß Manfred M.
WhatsApp

Mitreden, Fotos sehen und Fragen stellen? Melde dich mit deinem Forum-Zugang an.

Anmelden