Hallo. "älterer Herr" ist relativ - bin ein 68er Kind mit ´nem Haarwuchs von ´nem 30er-Baujahr. Ich nehme an, dass Norbert so der "V8-Standortälteste" sein könnte im Forum - was ich so in Erinnerung habe.
und ich dachte immer, ich wäre der Grufti hier. Hab meinen erst 42 Jahre. Den Lappen mein' ich, den V8 hab ich erst 17 Jahre...
So langsam mach ich mir auch Gedanken über das H-Kennzeichen. Sind zwar noch 2 Jahre, aber ich müsste mal neue Reifen aufziehen. Die alten sind zwar wie neu, aber derart ausgehärtet, dass sie den super Sound der Fox-Anlage fast übertönen. Das Problem ist dabei die derzeit montierte Größe auf 17". Werde ich mal mit dem Prüfer meines Vertrauens besprechen müssen.
Wozu ein H-Kennzeichen? Sicher nicht ernsthaft wegen ein paar Euro jährlicher Steuerersparnis, mit denen man nicht einmal eine Tankfüllung bekommt. Das H-Kennzeichen hat für den V8 doch eher Nachteile. Die regelmäßige Überprüfung des Originalzustandes, höhere Kosten für die HU, das Kennzeichen etc. Dabei bringt´s einem auch nicht einmal etwas für die Versicherung. Mein 1992er V8 3,6 z.B. ist seit 2 Jahren mit Vollkasko versichert und ich zahle dafür keine 400,- Euro im Jahr. Günstiger wird´s nicht für mich, auch nicht mit einer möglichen H-Zulassung in 5 Jahren. Also nochmal gefragt: Wozu ein H-Kennzeichen?
So wie meine Informationen sind werden Fahrzeuge mit einem H - Kennzeichnen bei den KFZ. - Versicherungen nur dann versichert wenn man einen Zweitwagen mit aktueller Zulassung nachweisen kann.
Wenn möglich bitte eine Rückinfo ob KFZ. - Versicherungen bekannt sind die bei einer H - Zulassung auf einen Zweitwagen verzichten.
Zürich Versicherung. Bedingungen: Erst-Alltagfahrzeug (hab das Auto meiner Frau angegeben, war O.K.) und Kurzgutachten von Classic Data (ca. 120,- Euro), dass einen Wert des V8 von mindestens 6.000 Euro ausweist... Nun hab ich Haftpflicht mit Vollkassko-Versicherung bei 500 Euro Selbstbeteiligung, für umgerechnet etwa 1,- Euro pro Tag. Da kann man doch nicht meckern
Entsprechende Versicherungen sind mir nicht bekannt, aber es liegt doch nahe, dass, wenn man Steuern und Versicherungsbeiträge sparen möchte, man auch etwas zu bieten haben sollte, z.B. eben ein Alltagsfahrzeug, regulär versichert. Versicherungen, die Old- u. Youngtimer, meist ab 20 Jahre Fahrzeugalter, versichern, fordern gerade nicht unbedingt ein H-Kennzeichen, sondern primär einen bestimmten zu versichernden Wert des Fahrzeugs.
Die Restriktionen, die mit einem H-Kennzeichen verbunden sind, wie penibles Achten auf Originalität, und womöglich kommende Einschränkungen der Nutzbarkeit des Autos, sprechen, gerade beim V8 (mit Euro 2), gegen eine solche Zulassung.
Hier mal der aktuelle Anforderungskatalog zur Begutachtung von Oldtimern:
1. Allgemeine Voraussetzungen für eine positive Begutachtung gem. § 23 StVZO:
Nur Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, können als Oldtimer eingestuft werden und die Schlüsselnummer „0098“ erhalten (§ 2 Nr. 22 FZV). Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, aber die bezüglich der Erstzulassung diese Bedingung nicht erfüllen, unterliegen der Nachweispflicht des Verfügungsberechtigten. Gegebenenfalls ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Die Orginalität muss in allen Hauptbaugruppen gegeben sein. Im Zweifelsfall sind erforderliche Nachweise vom Verfügungsberechtigten beizubringen. Die sachverständige Beurteilung einer Abweichung im Einzelfall ist vom aaSoP oder Pl jeweils mit der „Technischen Leitung“ der Überwachungsinstitution abzustimmen.
Änderungen, die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung oder gegebenenfalls Herstellungsdatum erfolgt sind oder hätten erfolgen können, sowie Änderungen innerhalb der Fahrzeugbaureihe, sind zulässig. Nicht zeitgenössische Änderungen, die nachweislich vor mindestens 30 Jahren durgeführt wurden, sind auch zulässig.
Das vorgestellte Fahrzeug muss in einem erhaltungswürdigen Zustand sein. Voraussetzung dafür ist die nachgewiesene Vorschriftsmäßigkeit und ein Zustand gemäß Ziffer 2.
2. Mindestzustand des Fahrzeugs: Eine positive Begutachtung setzt grundsätzlich die Einhaltung folgender Bedingungen voraus:
ohne erkennbare technische Mängel im Sinne der StVZO unter Berücksichtigung des damaligen Standes der Technik und Vorschriftenlage,
nur leichte für kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut angemessene Gebrauchsspuren (Patina ja, aber Fahrzeug nicht „verbraucht“),
kein Fehlen wesentlicher Teile,
keine erkennbaren Unfallrestschäden oder Anzeichen unsachgemäßer Instandsetzung und
die wesentlichen Baugruppen befinden sich weitgegend in Originalkonfiguration, im Originalzustand oder im nachweislich zeitgenössischen Zustand.
Entspricht das Fahrzeug nicht diesen Bedingungen, ist eine positive Einstufung als Oldtimer zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes im Regelfall nicht möglich.
3. Durchführung der Begutachtung: Die nachfolgend aufgeführten Prüfpositionen sind Pflicht-Prüfpunkte für den aaSoP oder Pl bezüglich des Originalzustands.
3.1. Fahrzeugidentität Das Gesamt-Fahrzeug muss eindeutig zu identifizieren sein. Original-FIN oder TP-Nr. vohanden. Bis EZ 01.10.1969 kann FIN elektrisch eingraviert oder auf einem separaten aufgenieteten Blechschild angebracht sein.
Ist keine Identifikation möglich, ist nach § 59 Abs. 3 StVZO zu verfahren.
Fabrikschild nach § 59 StVZO oder EG-Ausführung vorhanden, ein originales Fabrikschild kann beibehalten werden.
Motor-Nummer bzw. Motortyp/Kennzeichnung muss original und sichtbar (z.B. durch eingeschlagene Nummer/Typ, durch Gussnummern) oder durch Übereinstimmung der optischen Erscheinung, ggf. inkl. der Nebenaggregate nachvollziehbar sein.
3.2. Anforderungen an die Hauptbaugruppen des Fahrzeugs Das äußere Gesamterscheinungsbild des Fahrzeugs entspricht dem damaligen Originalzustand.
Weitere Anforderungen sind: 3.2.1. Aufbau / Karosserie 3.2.1.1. Außenhaut Nur originales und zeitgenössisches Erscheinungsbild zulässig. Nur Originalwerkstoff bzw. bei Anbauteilen anderer freigegebener Werkstoff zulässig. Änderung der Fahrzeug- und Aufbauart unzulässig, es sei denn die Änderung ist zeitgenössisch. Ausnahme: Sofern im Rahmen der Fahrzeugbaureihe genehmigt, z. B.: Umbau Coupé in Cabrio oder Pkw in Lkw, zulässig.
3.2.1.2. Lack Nur zeitgenössische Farbgebung zulässig, d. h. gemusterte Lacke und/oder Motive (Airbrush) nur zulässig als zeitgenössische Designvariante, Reklamemotiv oder damalige Firmenaufschrift.
3.2.1.3. Karosserie Instandsetzungen dürfen das Gesamterscheinungsbild nicht beeinträchtigen und müssen fachgerecht ausgeführt sein.
3.2.2. Rahmen und Fahrwerk
3.2.2.1. Rahmen Nur Originalausführung, Originalersatzteil oder vom Hersteller freigegebene Nachfertigung zulässig.
3.2.2.2. Fahrwerk Nur Originalausführung oder Originalersatzteil und zeitgenössische Umrüstung(en) mit Werksfreigabe und/oder Prüfzeugnis zulässig.
3.2.3. Motor und Antrieb
3.2.3.1. Motor Nur Originalausführung oder Motor aus der Fahrzeugbaureihe zulässig. Motor-Peripherie: Nur Originalbaugruppen (z. B. Gemischaufbereitung) oder zeitgenössische Änderung mit Werksfreigabe und/oder Prüfzeugnis zulässig. Bei Nachrüstung mit Abgasreinigungssystemen gelten die Anforderungen der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO. Nachbau der Abgasanlage in Edelstahl nur ohne Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens zulässig. Nachrüstung einer Gasanlage nur zulässig, wenn innerhalb der ersten 10 Betriebsjahre erfolgt oder zeitgenössisch nachgerüstet.
3.2.3.2. Getriebe Nur Originalausführung oder Getriebe aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
3.2.4. Bremsanlage Nur Originalausführung oder Anlage aus der Fahrzeugbaureihe zulässig. Zeitgenössischer Umbau von mechanischer auf hydraulische Betätigung. Umbau Einkreis- auf Zweikreisanlage zulässig.
3.2.5. Lenkung Nur Originalausführung oder Anlage aus der Fahrzeugbaureihe zulässig. Zeitgenössisches Sonderlenkrad, wenn Original oder mit Prüfzeugnis zulässig.
3.2.6. Reifen / Räder Nur Originalausführung oder Rad-/Reifenkombination aus der Fahrzeugbaureihe zulässig. Zeitgenössische Umrüstung mit Prüfzeugnis oder Werksfreigabe zulässig. Umrüstung Diagonal- auf Radial-Reifen bei vergleichbaren Abmessungen zulässig.
3.2.7. Elektrische Anlage
3.2.7.1. Lichttechnische Einrichtungen (LTE) Nur Originalausführung oder Anlage aus der Fahrzeugbaureihe zulässig. Bei Umbauten oder Nachrüstungen muss zeitgenössisches Erscheinungsbild erhalten bleiben.
3.2.7.2. Radio und Unterhaltungs-/Kommunikations-Elektronik Nur fachgerechter Einbau ohne wesentliche optische Veränderungen von Armaturenbrett und Innenraum zulässig.
3.2.7.3. Übrige Ausstattung Umrüstung von 6 V-Betriebsspannung auf 12 V-Betriebsspannung grundsätzlich zulässig, wenn fachgerecht ausgeführt.
3.2.8. Innenraum Das Erscheinungsbild der Innenausstattung entspricht weitestgehend dem Originalzustand oder ist zeitgenössisch modifiziert.
3.2.8.1. Sitze und Gurte Nur Originalausführung oder zeitgenössische Umrüstung mit damaligem Prüfzeugnis zulässig; wahlweise Ausführung aus Fahrzeugbaureihe zulässig. Sitzbezüge nur original, ähnlich oder zeitgenössisch zulässig. Nachrüstung von Gurten zulässig, wenn fachgerecht eingebaut.
3.2.8.2. Armaturenbrett Nur aus der Fahrzeugbaureihe oder mit zeitgenössischem Erscheinungsbild zulässig.
3.2.8.3. Behindertengerechte Bedienung Nur fachgerechte Umbauten mit gültigem Prüfzeugnis in Verbindung mit Auflagen im Führerschein zulässig.
Ich hab die Motorräder mal weg gelassen.
Ansonsten gibt es immer die Möglichkeit, schon vor Erreichen des für das H-Kennzeichen erforderlichen Alters von 30 Jahren kann man bei vielen Versicherungen sog. Youngtimerpolicen abschließen, welche i. d. R. einen finanziellen oder auch versicherungstechnischen Vorteil bieten.
Ich hab meinen V8 z.B. bei der OCC Lübeck versichert und zahle für die Saison 04-10 eine Vollkasko-Prämie von 175€. Natürlich ist es auch hier wie bei anderen Versicherungen mit Auflagen verbunden, wie Wertgutachten, max. 9.000 km/Jahr, Erstfahrzeug
Ich hab mich lange Zeit mit Gutachtern über die Möglichkeit eines H-Kennzeichens unterhalten. Die Auflagen an die Originalität sind nicht mehr so streng, wie sie einmal waren. Es gibt die Möglichkeiten des zeitgenössischen Tunings.
Bei meinem V8 hab ich z.B. die Ufo-Anlage durch ne 4-Kolben-Brembo vom S8 D2 ersetzt. Hier meinte der Sachverständige, dass die Umrüstung der Sicherheit diene und Teile der alten Ufo nur noch schlecht bis gar nicht (Bremsscheiben gibt es ja nur noch Restbestände) erhältlich sind und man von niemandem verlangen kann, dass er sich eine entsprechende Anzahl von Bremsscheiben auf Lager legt.
Ferner fahre ich BBS RG 108 in der Größe 8,5x18 Zoll. Die Felge entspricht der Originalfelge, Typ ist gleich, nur die Größe ist unterschiedlich. Sollte also kein Thema sein.
Das Fahrwerk besteht zwar aus modernen Komponenten, entspricht aber zeitgenössischem Tuning.
Hallo zusammen, ich habe beim Googlen Eure Diskussion gelesen. Mein 88er hat seit einer Woche das H-Gutachten! Beim ersten Versuch gabs nur Mäcker wegen Schönheitsthemen. Und der Himmel … Den habe ich erneuert und die anderen Kleinigkeiten auch. Technisch hat er nur einen VA Auspuff, der nicht Original ist.
Die Kosten waren bei mir ca. 540€ Steuern - jetzt 191€. Für die Versicherung gibt es Spezialisten. OCC oder Hiscox. Vollksako ca. 300€. Werde jetzt darauf angesprochen, dass so ein Auto doch noch nicht ein Oldtimer sein kann..
Hallo Dirk. Fährts Du deinen Oldtimer ganzjährig? Die Kombination "H-Kennzeichen" mit "Saisonkennzeichen" wäre nämlich noch günstiger in der Steuer und Versicherung. Beide Arten sind seit ca. 2 Jahren miteinander kombinierbar.